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Gasthof Berglift GmbH 

Bundesstrasse 252 

5630 Bad Hofgastein 

Tel. +43 6432 6219

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Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.

 

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Es gelten die österreichischen Hotelvertragsbedingungen, welche hier nachzulesen sind.

 

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agb

 

1

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gasthof BERGLIFT GMBH

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich.......................................................................................................................... 2

 

§ 2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 2

 

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung ................................................................................................. 3

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung .......................................................................................... 3

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr ............................................................... 4

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft ............................................................................................. 5

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners....................................................................................................... 5

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners ................................................................................................... 6

 

§ 9 Rechte des Beherbergers ............................................................................................................ 6

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers......................................................................................................... 7

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen ............................................. 7

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen ........................................................................................................... 8

 

§ 13 Tierhaltung ................................................................................................................................. 8

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung ................................................................................................ 9

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung............................................ 9

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.................................................... 10

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl.......................................................................... 11

 

§ 18 Sonstiges................................................................................................................................... 12

 

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§ 1 Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden

 

„AGBH“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September

 

1981.

 

1.2 Die AGBH schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH

 

sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

§ 2 Begriffsdefinitionen

 

2.1 Begriffsdefinitionen:

 

„Beherberger“: Ist GASTHOF BERGLIFT GMBH, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

 

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung

 

in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner.

 

Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen

 

(zB Familienmitglieder, Freunde etc).

 

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person

 

des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag

 

 abschließt.

 

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

 

„Beherbergungsvertrag“:

 

Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene

 

Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

 

 

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

 

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten

 

als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen

 

Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten

 

des Beherbergers erfolgt.

 

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung

 

abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist

 

der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen

 

Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung

 

hinzuweisen. Ein Beherbergungsvertrag kommt erst durch die schriftliche Buchungsbestätigung durch den Beherbergers zustande.

 

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)

 

nach Abschluss der Buchung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB

 

Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten

 

die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

 

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

 

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit

 

anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)

 

zu beziehen.

 

4.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis

 

11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in

 

Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht

 

sind.

 

 

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

 

Rücktritt durch den Beherberger

 

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung

 

vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne

 

Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

5.2 Falls der Gast bis 22.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt

 

vereinbart wurde.

 

5.3 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag (Zeitlich ausgenommen hiervon sind unvorhersehbare Ereignisse, wie zb. Pandemien, Hotelschließungen) des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 


Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.4 Das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG gilt ausdrücklich nicht,
Auszug  § 18 FAGG Punkt 10:

 

(1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,

 

 

 

5.5 Der Beherbergungsvertrag kann ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Vertragspartner innerhalb des angeführten kostenfreien Stornierungszeitraumes aufgelöst werden. Die Stornierungsbedingungen sind in den jeweiligen Buchungsbestätigungen angeführt und können gegebenenfalls aufgrund von Sondervereinbarungen von den veröffentlichten Bedingungen auf www.berglift.com  abweichen.

 

 

 

 

 

5.6 Außerhalb des kostenfreien Stornierungszeitraumes (siehe Buchungsbestätigung bzw. unter www.berglift.com) ist ein Rücktritt durch einseitige

 

Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der angeführten Stornogebühr möglich. Es gelten die Bedingungen lt. Buchungsbestätigung.

 

 

 


Behinderungen der Anreise

 

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb

 

erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer

 

Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich

 

sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage

 

der Anreise zu bezahlen.

 

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit

 

wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich

 

wird.

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

 

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

 

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum

 

(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren

 

Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche

 

Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

 

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner

 

das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen

 

des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen

 

den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

 

Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

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§ 8 Pflichten des Vertragspartners

 

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das

 

vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter

 

Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden

 

sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert

 

der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs

 

in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder

 

bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit

 

zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,

 

Telegramme, usw.

 

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er

 

oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners

 

Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

 

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist

 

er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und

 

für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

9.2 Sonderentgeltpflichtige Leistungen des Beherbergers (zB. Roomservice, Serviceleistungen nach 21 Uhr und vor 7 Uhr) sind den aufliegenden Hotelinformationen zu entnehmen.

 

.

 

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 

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§ 10 Pflichten des Beherbergers

 

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem

 

Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

 

Bereitstellung von Seminarräumlichkeiten, exklusive Nutzung des Saunabereiches, Hydromassagen, Garagierung usw;

 

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter

 

Preis berechnet.

 

 

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

 

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn

 

die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben

 

oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht

 

worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger

 

für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der

 

aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1

 

ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die

 

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung

 

festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung

 

des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.

 

Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der

 

Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

 

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist

 

der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit

 

ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast

 

für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie

 

entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

 

11.3 Für Aufbewahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere im Zimmersafe haftet der Beherberger nur bis zum Gesamtbetrag von € 550,--. . Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

 

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,

 

wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis

 

nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb

 

von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner

 

bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

11.6 Haftungsausschuss bei Fahrradverleih, Verleih von Motorroller, Verleih von Autos. Durch die Übernahme bestätigt der Gast die augenscheinliche Funktionstüchtigkeit des Leihgegenstandes.

 

 

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

 

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für

 

leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

 

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für

 

leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,

 

immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden

 

nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der

 

Höhe des Vertrauensinteresses.

 

§ 13 Tierhaltung

 

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers in vom Beherberger spezifizierten Zimmerkategorien und allenfalls

 

gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

 

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während

 

seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder

 

dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu

 

lassen.

 

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende

 

Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die

 

auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis

 

der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu

 

erbringen.

 

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13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur

 

ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden

 

umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der

 

Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

 

13.5 In den Restauranträumen und Wellnessbereichen inklusive der zugehörigen Gartenanlagen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
13.6 Im Bar- und Lobbybereich dürfen sich Tiere aufhalten. Auf Wunsch kann das Abendessen im Barbereich in Begleitung von Tieren eingenommen werden.

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

 

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert

 

wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts

 

rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages

 

zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

 

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht

 

verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer

 

Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht

 

benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit

 

der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese

 

Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen

 

Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse

 

nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt

 

mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis

 

entspricht.

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

 

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er

 

mit Zeitablauf.

 

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle

 

vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er

 

sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder

 

was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine

 

Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der

 

Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet

 

ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners

 

an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der

 

Vertragspartner.

 

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

 

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können

 

die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten

 

Vertragsende, auflösen.

 

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung

 

aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw

 

der Gast

 

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder

 

durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten

 

den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb

 

wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet

 

oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung

 

gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit

 

schuldig macht;

 

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer

 

hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

 

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten

 

Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

 

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis

 

(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)

 

unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne

 

Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach

 

dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht

 

befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners

 

sind ausgeschlossen.

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

 

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird

 

der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr

 

in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen

 

Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig

 

ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

 

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen

 

des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf

 

Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen

 

endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen

 

treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden

 

sind.

 

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall

 

gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

 

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

 

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

 

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls

 

für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

 

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,

 

soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt

 

oder beschädigt wurden,

 

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen

 

wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen

 

Desinfektion, Räumung o. ä,

 

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

 

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

 

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter

 

Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)

 

sowie UN-Kaufrecht.

 

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz

 

des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte

 

auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu

 

machen.
Der Gerichtsstand ist das Bezirksgericht St. Johann/Pongau

 

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

 

und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,

 

können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen

 

Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht

 

werden.

 

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

 

und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme

 

Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den

 

Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich

 

zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 


§ 18 Sonstiges

 

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf

 

einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,

 

welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche

 

nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt

 

oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

 

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage

 

der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem

 

Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem

 

Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

 

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der

 

Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

 

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen

 

Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen

 

Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,

 

der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist

 

gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

 

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.